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Abschlussprüfungen 2007/2008
Weiter …
 
Zuhörer-Antrag
Rückgabe spätestens bis
zum 01. April 2008
Antragstellerin/Antragsteller:
An die
Realschule Ganderkesee
Herrn Hüneberg
Am Steinacker 9

27777 Ganderkesee
Anschrift

Mitglied des  O Schulelternrats
  O Schulerrats
Schülerin/Schüler:
Klasse:
Datum:
Antrag
auf Teilname als Zuhörerin/Zuhörer an einer mündlichen Prüfung/einem Kolloquium
Sehr geehrter Herr Hüneberg, 
hiermit bitte ich um die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer 
O
an einer mündlichen Prüfung im Fach:   
  bei der Schülerin/dem Schüler:
  Klasse:
oder     
  bei der Schülerin/dem Schüler:
  Klasse:
O
an einem Kolloquium im Fach:   
  bei der Schülerin/dem Schüler:
  Klasse:
Von den unten abgedruckten Bestimmungen für Zuhörerinnen und Zuhörer habe ich Kenntnis genommen.


....................................................
Unterschrift
- Auszug -
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO-SI)
vom 7. April 1994 (Nds.GVBL. S. 197, SVBL. S. 140)
zuletzt geändert am 21.07.2005 (Nds.GVBL S. 261, SVBI. S. 486)
§ 32 Zuhörerinnen und Zuhörer
  1. bei einer mündlichen Prüfung und dem Kolloquium der besonderen Prüfungsleistung dürfen zuhören:
    1. ein Mitglied des Schulelternrats,
    2. ein Mitglied des Schülerrats,
    3. bis zu zwei Schülerinnen und Schüler des Schuljahrgangs, indem die Prüfung im nächsten Schuljahr stattfindet, und
    4. bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.
  2. 1Auf Verlangen des Prüflings dürfen Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 nicht zuhören. 2Die Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein. 3Die Prüfungskommission oder das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses kann Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung oder des Kolloquiums erforderlich ist. 
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I
RdErl. d. MK vom 19.11.2003 - 303-83211 (SVBI. 2004 S.16/55) - VORIS 22410 01 41 40 002
- Auszug -
5. Zu § 32:
Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungs- und Kolloquiumsvorgänge verpflichtet. Die Referentin oder der Referent hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Den Zuhörerinnen und Zuhörer wird für die Dauer der Prüfung die Aufgabenstellung ausgehändigt. Sie dürfen während der Prüfung und des Kolloquiums keine Aufzeichnungen machen.
 
Fachprüfungsausschuss - allgemein
Abschlussprüfungen Klasse 10 
Fachprüfungsausschuss 
Sehr geehrte Frau / Sehr geehrter Herr ..........................,

hiermit berufe ich Sie für das Schuljahr 2007/2008 für die Klasse(n) 10
 O als Referentin / Referent  für die schriftliche Abschlussprüfung
 O als Korreferentin / Korreferent  für die schriftliche Abschlussprüfung 
 O als prüfendes Mitglied
(unterrichtende Lehrkraft)
für die mündliche Prüfung und/oder
das Kolloqium der besonderen Prüfungsleistung
 O als protollierende Lehrkraft
für die mündliche Prüfung und/oder
das Kolloqium der besonderen Prüfungsleistung
in den Fachprüfungsausschuss.
Ihre Funktion ist aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich.



......................................................................................
(Schulleiter, Vorsitzendes Mitglied der Prüfimgskommission)
§31
Fachprüfungsausschüsse
  1. Für jeden Prüfling wird vor Beginn jedes Teils der Prüfung ein Fachprüfungsausschuss gebildet.
  2. Für die Fächer der schriltlichen Prüfung und für die Dokumentation der besonderen Prüfungsleistung bestehen die Fachprüfungsausschüsse aus der unterrichtenden Fachlehrkraft (Referentin oder Referent) und einer weiteren Lehrkraft (Korrefererntin oder Korreferent). Diese bewerten die Prüfungsleistung. Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die Bewertung fest, wenn die Bewertungen voneinander abweichen oder es zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.
  3. Für die Fächer der mündlichen Prüfung und das Kolloquium der besonderen Prüfungsleistung besteht der Fachprüfungsausschuss aus der unterrichtenden Fachlehrkraft als prüfendem Mitglied und einer weiteren Lehrkraft, die die Niederschrift fertigt. Das prüfende Mitglied ist für die Aufgabenstellung und Durchführung der Prüfung oder des Kolloquiums verantwortlich; das weitere Mitglied kann ebenfalls Fragen stellen. Weichen bei der Beschlussfassung über die Bewertung die Einzelnoten um eine Notenstufe voneinander ab, so gilt der Notenvorschlag des prüfenden Mitglieds. Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission nach Anhörung der beiden Fachprüfungsausschussmitglieder.
  4. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft Lehrkräfte der Schule als Mitglieder der Fachprüfungsauschüsse; abweichend davon kann die Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sollen in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung besitzen. Angehörige des Prüflings dürfen nicht berufen werden.
  5. Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen einschließlich der Beratungen der Fachprüfungsausschüsse beratend teilnehmen und die Prüfungsergebnisse einsehen. ln der mündlichen Prüfung oder im Kolloquium kann das vorsitzende Mitglied in die Prüfung eingreifen und selbst Fragen stellen. Es kann den Vorsitz des Fachprüfungsausschusses übernehmen und ist dann stimmberechtigtes Mitglied. Die Übernahme des Vorsitzes ist dem Fachprüfungsausschuss und dem Prüfling vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt mit Stimmenmehrheit.
  6. Jedes Mitglied der Prüfungskommission und des Fachprüfungsausschusses kann Einspruch erheben, wenn es einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Schulbehörde.
 
Teilnahme von Zuhörerinnen und Zuhörern an der Abschlussprüfung
im Schuljahr 2007/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Schülerinnen und Schüler,

nach §32 der AVO-SI können 
  • jeweils ein Mitglied des Schulelternrates
  • jeweils ein Mitglied des Schülerrats sowie
  • bis zu zwei Schülerinnen/Schüler des Schuljahrgangs, in dem die Prüfung im nächsten Schuljahr stattfindet,
als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer an den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium zugelassen werden.
Auf Verlangen des Prüflings dürfen keine dieser Personen zuhören.
Mitglieder des Schulelternrats dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein. Zuhörerinnen und Zuhörer können zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung oder des Kolloquiums ausgeschlossen werden.
Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungs- und Kolloquiumsvorgänge verpflichtet. Den Zuhörerinnen und Zuhörern wird für die Dauer der Prüfung die Aufgabenstellung ausgehändigt. Sie dürfen während der Prüfung und des Kolloquiums keine Aufzeichnungen machen.

Die mündlichen Prüfungen und die Kolloquien finden in diesem Schuljahr in der Zeit vom 23.06.-27.06.2008 statt.

Ich bitte
  • die Mitglieder des Schulelternrats,
  • die Mitglieder des Schülerrats,
  • interessierte Schülerinnen und Schüler der 9. Klassen,
sich für die Teilnahme an einer mündlichen Prüfung/einem Kolloquium auf dem beigelegten Formblatt bis zum 01.04.2008 zu melden.
Mit freundlichen Grüßen


Hüneberg
Vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission