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RS Abschlüsse nach Klasse 9/10 - Dritter Teil
Dritter Abschnitt: Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Realschule
| § 6 Sekundarabschluss I - Realschulabschluss Den Sekundarabschluss I — Realschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat. |
| § 7 Erweiterter Sekundarabschluss I Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I — Realschulabschluss nach § 6 hinaus im Durchschnitt befriedigende Leistungen 1. in allen Pflichtfächern und Wahlpfüchtkursen und 2. in den Pflichtfächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik erbracht hat. |
| § 8 Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss; Hauptschulabschluss (1) Wer die Voraussetzungen des § 6 am Ende des 10. Schuljahrgangs nicht erfüllt, aber in höchstens drei Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen geringere als ausreichende Leistungen erbracht hat, erwirbt den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss. (2) § l Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. (3) 1Wer nicht in den 10. Schuljahrgang versetzt wird und die Schule verlässt, erhält den Hauptschulabschluss, sofern er die Voraussetzungen des § 5 Satz l in Verbindung mit den Vorschriften der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung für die Hauptschule erfüllt. 2Bei nicht ausreichenden Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprachen ist nur die besser bewertete Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache zu berücksichtigen. 3Der Abschluss wird im Abgangszeugnis bescheinigt. |
